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NEV13Erneuerbare Wärmeerzeugung im Neubau

Bild: (c) Achim Mende

Fortschritt

  • Nicht begonnen
  • Planung
  • Umsetzung
  • Laufend

Klimaschutzbericht

Bericht: 1.7.2023 31.12.2023
9. Klimaschutzbericht (01/24)

Statusbeschreibung

Ungeändert: SVL 2022-2249/1 fasst die Anforderungen an eine erneuerbare Wärmeversorgung zusammen und wurde am 14.07.2022 im TUA beschlossen. Die Festlegung erfolgt in allen dort genannten Bereichen, nicht aber über ein generelles Verbot fossil befeuerter Heizungssysteme, das juristisch vsl. nur mit Verweis auf die Luftqualität zu rechtfertigen wäre (Konstanz reißt hier keine bestehenden Grenzwerte).
Bericht: 1.1.2024 30.6.2024
10. Klimaschutzbericht (07/2024)

Statusbeschreibung

Ungeändert: SVL 2022-2249/1 fasst die Anforderungen an eine erneuerbare Wärmeversorgung zusammen und wurde am 14.07.2022 im TUA beschlossen. Die Festlegung erfolgt in allen dort genannten Bereichen, nicht aber über ein generelles Verbot fossil befeuerter Heizungssysteme, das juristisch nur mit Verweis auf die Luftqualität zu rechtfertigen wäre (Konstanz reißt hier keine bestehenden Grenzwerte).

Beschreibung

In Ergänzung zur Solarpflicht und zum Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (siehe NEV 08) sollte geprüft werden, inwiefern im Rahmen der Umsetzung des Klima-Plus-Szenarios und der darauf aufbauenden Wärmeplanung ein baurechtliches Verbot für fossil befeuerte Heizungssysteme (Kohle, Erdgas, Heizöl) im Neubau ausgesprochen werden kann. Ein Instrument im kommunalen Befugnisbereich könnte z. B. eine mit dem Klimaschutz begründete Bausatzung sein. Vorrangig sollen als Ersatz lokal vorhandene brennstofffreie erneuerbare Energiequellen (Umweltwärme) oder Abwärme zum Einsatz kommen, um knappe Biomasse-Ressourcen zu schonen.

Für große Neubau-Einzelobjekte (> 100 kW Wärmeleistung) und für Neubaugebiete, die durch ein neues Wärmenetz versorgt werden, kann ein Anteil von max. 10 % des Jahreswärmebedarfs aus fossilen Verbrennungsprozessen zugelassen werden, 90 % müssen für die weitgehende Klimaneutralität aus erneuerbaren Quellen (aufgrund ihrer Knappheit möglichst ohne Biomasse) stammen. Dies entspricht den bereits heute gestellten Anforderungen für Energiekonzepte im Rahmen von Gebietsentwicklungen des Handlungsprogramms Wohnen. Für Härtefälle (Nichtumsetzbarkeit aufgrund technischer oder baulicher Randbedingungen, unbillige Härte, etc.) können Ausnahmeregelungen verhandelt werden.

Auch für diese Maßnahme wird eine Abstimmung mit ähnlich ambitionierten Kommunen in Baden-Württemberg (z.B. Tübingen, Freiburg und Heidelberg) und dem Land empfohlen.

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Laufend

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Letzte Aktualisierung 20.06.2024