NEV12Solarpflicht auch im Bestand (verworfen)
Fortschritt
Das Land Baden-Württemberg hat mit der Noevellierung des Klimaschutzgesetzes eine eigene Solarpflicht für den Gebäudebestand eingeführt, die ab 2023 z. B. bei größeren Dachsanierungen greift. Eine darüberhinausgehende Pflicht ist auf kommunaler Ebene für den Bestand nicht rechttsicher umsetzbar.
Beschreibung
In Ergänzung zur in Konstanz bereits seit 2019 bestehenden Solarpflicht für Neubauten müssen auch die Möglichkeiten einer Solarpflicht im Bestand eruiert und genutzt werden.
Eine Durchsetzung im Bestand ist im Rahmen der kommunalen Befugnisse in den meisten Fällen nicht möglich. Nur in Verbindung mit einem anderen, auslösenden Tatbestand wie z. B. einer Gebäudeaufstockung können Baugenehmigungen im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraums an die Erfüllung zusätzlicher Klimaschutzkriterien geknüpft werden. Durch das Baurechts- und Denkmalamt ist mit Unterstützung durch das Justiziariat zu prüfen, welche genehmigungspflichtigen Maßnahmen einen Auslösetatbestand darstellen könnten. Bis zur weitgehenden Umsetzung der Solarpflicht im Bestand (z.B. auch unterstützt durch mögliche nationale Gesetzesinitiativen) wird die Solarförderung der SWK im Bestand (siehe NEV 05) weiter ausgebaut.
Eine Abstimmung mit ähnlich ambitionierten Kommunen in Baden-Württemberg (z.B. Tübingen, Freiburg und Heidelberg) und dem Land wird empfohlen.